Migrationsprüfung bei Lebensmittelkontakt-Verbundfolien – Aluminiumfolie, Blister, Laminate

Eine Migrationsprüfung bei Lebensmittelkontakt-Verbundfolien ist nur dann aussagekräftig, wenn sie den tatsächlichen Verbundaufbau und die vorgesehene Verwendung gemeinsam abbildet. Ein bestandener Gesamtmigrationstest allein belegt keine vollständige Konformität: Er sagt nichts darüber aus, ob einzelne beschränkte Stoffe ihre spezifischen Grenzwerte einhalten oder ob sicherheitsrelevante nicht absichtlich zugesetzte Stoffe ausreichend bewertet wurden.

Begriffserklärung

Migrationsprüfung
Verwendungsbezogene Bewertung möglicher Stoffübergänge aus einem Lebensmittelkontaktmaterial unter festgelegten Prüfbedingungen.

Kurz erklärt

Ein Gesamtmigrationstest allein genügt nicht als vollständiger Nachweis für eine Lebensmittelkontakt-Verbundfolie. Prüfungsumfang und Aussagekraft hängen von Schichtaufbau, Kontaktseite, relevanten Stoffen und der vorgesehenen Verwendung ab.

Spezifische Migration und die Bewertung möglicher NIAS ergänzen den Summennachweis. Erst dokumentierte Verwendungsgrenzen verbinden einzelne Ergebnisse zu einer belastbaren Konformitätsbegründung.

Maßgeblich sind daher die Schichten des Verbunds, die Lebensmittelkontaktseite, mögliche Stoffübergänge sowie Lebensmittelart, Kontaktzeit, Temperatur und Oberfläche-zu-Volumen-Verhältnis. Aus diesen Eingaben entsteht ein verwendungsbezogener Prüf- und Dokumentationsumfang – nicht aus der allgemeinen Produktbezeichnung „Verbundfolie“.

Gesamt- und spezifische Migration: unterschiedliche Nachweise

Die Gesamtmigration bewertet die Summe der nichtflüchtigen Bestandteile, die unter festgelegten Bedingungen aus dem Lebensmittelkontaktmaterial übergehen. Sie ist ein Summenkriterium. Im Anwendungsbereich der Kunststoffverordnung beträgt der Gesamtmigrationsgrenzwert grundsätzlich 10 mg/dm² Lebensmittelkontaktfläche. Für Materialien und Gegenstände, die für Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind, gelten besondere Regelungen; der Grundgrenzwert ist deshalb nicht ohne Einordnung auf diese Anwendungen zu übertragen. [1]

Die spezifische Migration verfolgt ein anderes Ziel: Sie bewertet einzelne Stoffe oder definierte Stoffgruppen, für die jeweils eigene Beschränkungen festgelegt sein können. Spezifische Migrationsgrenzwerte werden auf das Lebensmittel bezogen und in mg/kg angegeben. Ein unauffälliger Summenwert von insgesamt übergehenden Stoffen lässt nicht erkennen, ob ein einzelner beschränkter Stoff seinen Grenzwert in mg/kg einhält. Gesamt- und spezifische Migration sind folglich getrennte Nachweise. [1]

NachweisBewertungsgegenstandBezugsgröße und Aussagegrenze
GesamtmigrationSumme nichtflüchtiger übergehender BestandteileGrundsätzlich 10 mg/dm² Lebensmittelkontaktfläche im einschlägigen Anwendungsbereich; ersetzt keine stoffbezogene Bewertung.
Spezifische MigrationEinzelne beschränkte Stoffe oder StoffgruppenStoffbezogene Grenzwerte in mg/kg Lebensmittel; erfasst nur Stoffe, die im Prüfauftrag und in der Bewertung berücksichtigt wurden.
NIAS-BewertungNicht absichtlich zugesetzte Stoffe, etwa Verunreinigungen sowie Reaktions- oder AbbauprodukteErfordert eine sicherheitsbezogene Einordnung, sofern diese Stoffe die Sicherheit des Endmaterials beeinträchtigen können.

NIAS sind damit keine dritte Messgröße neben zwei Laborwerten, sondern eine zusätzliche Bewertungsaufgabe. Konformitätsunterlagen müssen ausreichende Informationen enthalten, wenn die Menge solcher Stoffe die Sicherheit des Endmaterials beeinträchtigen könnte. Weder ein Gesamtmigrationswert noch die Analyse einzelner Stoffe ersetzt diese Einordnung. [1]

Für die Praxis folgt daraus eine klare Entscheidung: Liegen nur Ergebnisse zur Gesamtmigration vor, kann damit ein Summenkriterium für die geprüfte Anwendung abgedeckt sein. Für eine vollständige verwendungsbezogene Beurteilung bleiben jedoch die relevanten spezifischen Stoffe und mögliche NIAS offen, solange Schicht-, Rezeptur- und Verwendungsinformationen nicht einbezogen sind.

EU-Rechtsrahmen: Verbundaufbau und Kontaktseite bestimmen die Einordnung

Bei Verbundfolien reicht es nicht, das Material pauschal als Laminat oder Mehrschichtfolie zu bezeichnen. Entscheidend sind die Materialklasse jeder einzelnen Schicht, ihre Lage zur Lebensmittelkontaktseite und die Frage, ob eine funktionelle Barriere beansprucht wird. Der EU-Rechtsrahmen verbindet die allgemeinen Sicherheitsanforderungen für Lebensmittelkontaktmaterialien mit den Vorgaben der guten Herstellungspraxis. [3] [4]

  • Mehrschichtfolien aus Kunststoff: Grundsätzlich muss jede Kunststoffschicht die einschlägigen Zusammensetzungsanforderungen erfüllen. Der fertige Verbund wird zusätzlich anhand der anwendbaren Migrationsanforderungen bewertet. Eine Schicht auf der vom Lebensmittel abgewandten Seite ist deshalb nicht automatisch irrelevant. [1]
  • Funktionelle Barriere: Artikel 13 sieht für nicht direkt kontaktierende Kunststoffschichten hinter einer funktionellen Barriere begrenzte Ausnahmen vor. Diese Ausnahme gilt nicht für Stoffe, die entsprechend als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft sind, und ebenso nicht für Stoffe in Nanoform. Außerdem gilt in diesem Artikel-13-Kontext grundsätzlich eine Nichtnachweisbarkeitsanforderung mit einer Nachweisgrenze von 0,01 mg/kg. Eine funktionelle Barriere macht die ausgeschlossenen Stoffe daher nicht über diese Ausnahme zulässig; ihre Lage, Funktion und der dokumentierte Schichtaufbau müssen die beanspruchte Rechtsfolge tragen. [1]
  • Mehrmaterial-Mehrschichtverbunde: Besteht der Verbund beispielsweise aus Kunststoff und weiteren Materialklassen, bleibt die Kunststoffschicht für ihre Zusammensetzungsanforderungen relevant. Nach dem durch Verordnung (EU) 2025/351 geänderten Artikel 14 richtet sich die Anwendung der Migrationsgrenzwerte für den fertigen Verbund danach, ob die Lebensmittelkontakt-Oberflächenschicht unter die Kunststoffverordnung fällt. Liegt keine Kunststoff-Kontaktschicht vor, können ergänzende nationale Vorgaben des Absatzstaats maßgeblich sein. Diese Rechtslage ist für den Dossierstand vom 19. Oktober 2026 dokumentiert und vor einer produktspezifischen Entscheidung gegen den aktuellen Rechtsstand abzugleichen. [1] [2]
  • Klebstoffe, Druckfarben und Beschichtungen: Sie sind nicht automatisch durch die Kunststoff-Unionsliste abschließend geregelt. Dennoch gehören sie zur Sicherheitsbetrachtung des gesamten Verbunds. Bei Außendruck müssen insbesondere Durchmigration und Abklatsch zwischen Rollen- oder Stapellagen beherrscht werden. [4]

Die Änderung des Artikels 14 ist besonders relevant, weil eine frühere pauschale Aussage zu Mehrmaterialverbunden keine verlässliche Grundlage mehr bietet. Für vor dem 16. September 2026 erstmals in Verkehr gebrachte und nach bisherigem Recht konforme Materialien enthält die Änderungsverordnung eine Übergangsregelung bis zur Bestandserschöpfung. Ob sie im Einzelfall greift, hängt vom Zeitpunkt des ersten Inverkehrbringens und der konkreten Materialeinordnung ab. [2]

Fehlen Angaben zur Kontaktseite oder zum Schichtaufbau, bleibt die Rechtszuordnung unvollständig. Das ist keine formale Lücke: Ohne diese Informationen lässt sich weder entscheiden, welche Schichten in welchem Umfang zu bewerten sind, noch ob vorhandene Unterlagen den richtigen Verbund betreffen.

Prüfbedingungen aus der vorgesehenen Verwendung ableiten

Die Prüfbedingungen ergeben sich nicht aus der Folie allein. Sie entstehen aus dem Kontaktprofil: Welche Lebensmittel werden verpackt? Welche Seite der Folie berührt sie? Wie groß ist das Oberfläche-zu-Volumen-Verhältnis? Erfolgen Heißabfüllung, Erwärmung oder eine lange Lagerung bei Raumtemperatur? Maßgeblich sind die vorhersehbar ungünstigsten Verwendungsbedingungen. Mit dem Prüfmedium soll nur der Probenteil in Kontakt kommen, der später tatsächlich Lebensmittel berührt. [5]

Welche Angaben die Wahl von Simulanzien und Bedingungen verändern

  1. Lebensmittel präzise zuordnen: Die Kategorie des Lebensmittels steuert die Auswahl der Simulanzien nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 10/2011. Für saure Lebensmittel mit einem pH-Wert unter 4,5 ist Simulanz B vorgesehen. Bei Lebensmitteln mit freien Oberflächenfetten kann D2 relevant sein. Für spezifische Migration in trockene Lebensmittel ist Simulanz E vorgesehen. Diese Zuordnungen dürfen nicht auf eine grobe Einteilung in „wässrig“ oder „fettig“ verkürzt werden. [5]
  2. Kontaktseite und Prüffläche definieren: Der Auftrag muss eindeutig benennen, welche Seite Lebensmittelkontakt hat. Ebenso ist das vorgesehene Oberfläche-zu-Volumen-Verhältnis anzugeben oder begrenzt festzulegen. Wird dieselbe Folie später in einer kleineren Packung verwendet, kann die auf das Lebensmittel bezogene Exposition höher ausfallen.
  3. Behandlung und Lagerung als Profil erfassen: Abfülltemperatur, mögliche Erhitzung, maximale Lagertemperatur und Lagerdauer sind zusammen zu betrachten. Fehlt etwa die Information, ob eine Heißabfüllung stattfindet, kann keine belastbare Zeit-Temperatur-Bedingung abgeleitet werden. [5]
  4. Stoffumfang getrennt festlegen: Für die spezifische Migration ergeben sich relevante Stoffe und Stoffgruppen aus kontaktseitigen Schichten, verfügbaren Rezepturinformationen und weiteren Komponenten des Verbunds. Sind relevante NIAS zu erwarten, gehört auch deren Sicherheitsbewertung in die Nachweisplanung.
  5. Normen passend zum Prüfziel zuordnen: Nach dem Recherche-Dossier vom 19. Oktober 2026 werden DIN EN 1186-2:2022-10 für die Gesamtmigration in Pflanzenölen und DIN EN 1186-3:2022-10 für die Gesamtmigration in verdampfbaren Simulanzien als aktuelle Ausgaben geführt. Die Metadaten bestätigen ihren methodischen Bezug zur Gesamtmigration; sie bilden keine vollständige Normenbasis für spezifische Migration. Vor Beauftragung ist zu verifizieren, ob zwischenzeitlich Nachfolgeausgaben oder zusätzliche einschlägige Vorgaben gelten. [7] [8]

Hypothetischer Entscheidungsfall: Langzeitlagerung bei Raumtemperatur

Beispiel: Eine rechtlich als einschlägig eingeordnete Verbundfolie soll ein eindeutig beschriebenes Lebensmittel länger als sechs Monate bei Raumtemperatur lagern. Eine Erhitzungsanwendung ist ausgeschlossen. Für den Prüfauftrag sind Lebensmittelkategorie, Lebensmittelkontaktseite, maximales Oberfläche-zu-Volumen-Verhältnis sowie Abfüll- und Lagerprofil vorab festgelegt. Die konkrete Simulanz bleibt ohne die Lebensmittelzuordnung offen.

Unter diesen Annahmen werden die Prüfziele getrennt angesetzt: Für die Gesamtmigration ist die Bedingung OM2 mit zehn Tagen bei 40 °C vorgesehen. Für die spezifische Migration bei einer Lagerung über sechs Monate gilt grundsätzlich eine davon abweichende Bedingung von zehn Tagen bei 60 °C. Damit enthält der Auftrag nicht nur eine allgemeine Migrationsprüfung, sondern zwei klar zugeordnete Prüfpositionen: Gesamtmigration unter OM2 sowie spezifische Migration für die aus Schichtaufbau und verfügbaren Stoffinformationen abgeleiteten Stoffe unter der dafür vorgesehenen Bedingung. [5]

Dieses hypothetische Beispiel ersetzt keine produktspezifische Freigabe. Sonderregelungen nach Anhang V und die lebensmittelbezogene Auswahl der Simulanzien können die konkrete Ausgestaltung begrenzen oder verändern. Ändert sich später die Anwendung, etwa durch höhere Lagertemperaturen, Heißabfüllung oder ein anderes Lebensmittel, ist das kein bloßer Vertriebswechsel. Die neuen Randbedingungen können andere Simulanzien oder Prüfbedingungen erfordern; das bestehende Ergebnis lässt sich dann nicht automatisch übertragen.

Konformität: Ergebnisse mit Verwendungsgrenzen verbinden

Konformität ist kein einzelner Laborbericht, sondern die nachvollziehbare Verbindung von Prüfergebnissen und dem dokumentierten Einsatzbereich. Der Nachweis muss denselben Verbund und dieselbe Lebensmittelkontaktseite beschreiben wie die spätere Verwendung. Dazu gehören die vorgesehenen Lebensmittelarten, zulässigen Kontaktzeiten und Temperaturen sowie das abgesicherte Oberfläche-zu-Volumen-Verhältnis.

Für Kunststoffmaterialien und -gegenstände sowie jeweils erfasste Vorstufen ist außerhalb des Einzelhandels eine schriftliche Konformitätserklärung vorgesehen. Daraus lässt sich jedoch keine pauschale Erklärungspflicht für jeden Mehrmaterialverbund ableiten. Bei Nichtkunststoffschichten können weitere Regelungen des Absatzstaats maßgeblich sein. Ohne genaue Material- und Rechtszuordnung bleibt eine allgemeine Aussage zur Erklärungspflicht unzulässig. [5]

  • Konformitätserklärung: Sie beschreibt den abgedeckten Einsatzbereich und vermittelt Verwendungsgrenzen entlang der Lieferkette.
  • Unterstützende Unterlagen: Prüfbedingungen und Ergebnisse, Berechnungen oder Modellierungen sowie Sicherheitsbegründungen erläutern, worauf die Erklärung beruht. Sie müssen den zuständigen Behörden auf Verlangen zugänglich gemacht werden. [5]
  • GMP-Dokumentation: Sie belegt die Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle für die festgelegte Zusammensetzung und Herstellung.
  • Rückverfolgbarkeit: Sie verbindet Material, Charge und Lieferweg. Sie ersetzt keinen Migrationsnachweis, ermöglicht aber die Eingrenzung einer betroffenen Ausführung. [4]

Fehlt beispielsweise die maximale Kontakttemperatur, kann ein vorhandener Bericht nicht belastbar auf eine Heißabfüllung übertragen werden. Fehlt die Angabe zur Kontaktseite, bleibt offen, ob gerade die lebensmittelberührende Schicht bewertet wurde. Die relevante nächste Maßnahme ergibt sich daher aus der konkreten Informationslücke: Sie kann eine präzisierte Verwendungsgrenze, zusätzliche Stützdokumentation oder einen ergänzenden Migrationsnachweis erforderlich machen.

So entsteht ein verwendungsbezogener Prüfauftrag

  1. Verbund beschreiben

    Schichten, Kontaktseite, Klebstoffe, Beschichtungen und Drucklagen eindeutig zuordnen.

  2. Verwendung festlegen

    Lebensmittelkategorie, Oberfläche-zu-Volumen-Verhältnis, Abfüllung, Lagerdauer und maximale Temperaturen benennen.

  3. Rechtsroute einordnen

    Kunststoff- oder Mehrmaterialverbund, Kontaktoberfläche und funktionelle Barriere unterscheiden.

  4. Prüfziele trennen

    Gesamtmigration, spezifische Migration und gegebenenfalls NIAS-Bewertung als eigenständige Aufgaben erfassen.

  5. Nachweise dokumentieren

    Ergebnisse, Verwendungsgrenzen und unterstützende Unterlagen auf denselben Einsatzbereich beziehen.

Gesamtmigration und spezifische Migration im Vergleich

KriteriumGesamtmigrationSpezifische Migration
PrüfgegenstandSumme nichtflüchtiger übergehender BestandteileEinzelne beschränkte Stoffe oder Stoffgruppen
BewertungsmaßstabGrundsätzlich 10 mg/dm² Lebensmittelkontaktfläche im einschlägigen AnwendungsbereichJeweiliger stoffbezogener Grenzwert in mg/kg Lebensmittel
PrüfbedingungenAus Lebensmittelanwendung und Gesamtmigrationsvorgaben abgeleitetFür Stoffumfang und Verwendungsprofil gesondert festzulegen
AussagegrenzeKeine Aussage zur Einhaltung einzelner spezifischer GrenzwerteKeine Aussage zu nicht untersuchten Stoffen oder zur Summe aller Übergänge

Voraussetzungen und Grenzen

Ein Migrationsnachweis ist nur innerhalb der dokumentierten Anwendung aussagekräftig. Seine Übertragbarkeit endet insbesondere an folgenden Grenzen:

  • Die Lebensmittelkontaktseite muss eindeutig benannt sein; eine Prüfung der falschen Seite deckt den vorgesehenen Einsatz nicht ab.
  • Lebensmittelart, Kontaktzeit, Temperatur und Oberfläche-zu-Volumen-Verhältnis bestimmen Simulanzien und Prüfbedingungen.
  • Bei Mehrmaterialverbunden kann die Einordnung nicht kontaktierender oder nicht aus Kunststoff bestehender Schichten vom Absatzstaat abhängen.
  • Ein Summenergebnis ersetzt weder die stoffbezogene Prüfung noch eine erforderliche NIAS-Bewertung.

Die entscheidenden Angaben vor der Prüfung klären

Eine belastbare Einordnung beginnt mit einem vollständigen Schichtaufbau und einer eindeutig beschriebenen Lebensmittelanwendung.

Besonders relevant sind Kontaktseite, Lebensmittelkategorie, Oberfläche-zu-Volumen-Verhältnis sowie maximale Kontaktzeit und Temperatur.

Benötigte Angaben klären

Fazit: Entscheidend ist der nachweislich abgedeckte Einsatz

Vorhandene Unterlagen sind nur so weit nutzbar, wie Verbundaufbau, Kontaktseite und dokumentierte Verwendungsgrenzen mit der tatsächlichen Anwendung übereinstimmen. Bei Änderungen von Lebensmittel, Packungsgeometrie, Temperatur oder Lagerdauer ist daher nicht der Bericht als solcher entscheidend, sondern ob seine Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Eine gegebenenfalls erforderliche NIAS-Bewertung ergänzt diese Nachweisführung als Sicherheitsbewertung.

Der Ausgangspunkt bleibt immer dieselbe Frage: Decken Schichtaufbau, Kontaktseite, Lebensmittel, Kontaktprofil und Dokumentation genau die vorgesehene Anwendung ab? Erst eine klare Antwort darauf macht aus einzelnen Prüfergebnissen einen verwendungsbezogenen Nachweis.

Nachweise auf den vorgesehenen Einsatz beziehen

Prüfergebnisse sind nur innerhalb ihrer dokumentierten Bedingungen aussagekräftig. Die konkrete Informationslücke bestimmt, welche Unterlage oder Bewertung für den vorgesehenen Einsatz noch fehlt.

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    Quellen und Einordnung

    1. Kunststoffverordnung, konsolidiert 14.07.2026 (EUR-Lex)
    2. Lebensmittelkontaktmaterialien: EU-Recht (Europäische Kommission)
    3. Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 (EUR-Lex)
    4. Verordnung (EU) 2025/351 (EUR-Lex)
    5. Verordnung (EU) Nr. 10/2011, Stand 14.07.2026 (EUR-Lex)
    6. DIN EN 1186-2:2022-10 (DIN Media)
    7. DIN EN 1186-3:2022-10 (DIN Media)
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